Satzung

Satzung des Debattierclubs Stuttgart Neufassung vom 4. November 2004, geändert am 2. Dezember 2004, 17. März 2005 und 26. Juli 2007

§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen Debattierclub Stuttgart und hat seinen Sitz in Stuttgart.


(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.


(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck


(1) Der Verein fördert die Bildung der demokratischen Streitkultur
und die Pflege der deutschen Sprache.


(2) Das Ziel der Bildungsaktivitäten des Vereins liegt in der
Vermittlung rhetorischer Kompetenzen zur verbalen Auseinandersetzung
mit kontroversen Fragestellungen.


(3) Dieser Zweck wird erfüllt, in dem den Teilnehmern in regelmäßigen
Schulungen rhetorische Methoden und Fertigkeiten vermittelt werden,
welche in den anschließenden Debatten praktisch erprobt und trainiert
werden. Diese Veranstaltungen sind der Öffentlichkeit frei
zugänglich.


(4) Die in Absatz 3 genannten Methoden und Fertigkeiten werden insbesondere
durch die Teilnahme an sowie die Ausrichtung von nationalen und
vertieft. Die
Teilnahme an und die Ausrichtung von obig genannten Redewettschreiten trägt
in diesem Sinne einen wesentlichen Anteil zur Zielerreichung der
Bildungsaktivitäten des Vereins bei.


§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.


(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(5) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Natürliche und juristische Personen können ordentliche oder fördernde Mitglieder des
Vereins werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.


(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Ehrenmitglieder
sind von einer etwaigen Beitragspflicht ausgenommen. Sie haben kein Stimmrecht.


(3) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den
Vorstand. Gegen eine zu begründende ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines
Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über beides sind die Mitglieder unter Angabe
der Gründe zu informieren.


(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss. Der Austritt
muss schriftlich erklärt werden; er ist sofort wirksam. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
oder mit einem Beitrag 3 Monate in Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht zahlt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der zu begründende Beschluss muss
dem Betroffenen und allen Mitgliedern per Post oder E-Mail mitgeteilt werden. Der
Betroffene kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses Berufung zu einer
hierfür einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.


§ 5 Organe


Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7) und die Mitgliederversammlung (§ 8).
Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 6 Beiträge


Der Verein erhebt jährliche Geldbeiträge von seinen Mitgliedern. Über die Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung bei
unterjährigem Ausscheiden ist ausgeschlossen.


§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem
Schatzmeister.


(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, Aufwandsentschädigungen können
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Mindestens ein Vorstandsmitglied muss zum Zeitpunkt der Wahl Student an der
Universität Stuttgart sein. Es ist wünschenswert, dass alle Vorstandsmitglieder zum
Zeitpunkt der Wahl Studenten oder Angehörige der Universität Stuttgart und
angeschlossener Einrichtungen sind.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf ein Jahr
gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes kommissarisch im Amt.

(5) Das Vorstandsamt endet vorzeitig mit dem Ausschluss aus dem
Verein oder mit dem Rücktritt des Vorstandsmitgliedes. Der Rücktritt
ist schriftlich gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern zu erklären.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die von einem
Vorstandsmitglied innerhalb von 8 Wochen einzuberufende
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit
des Vorstandes. Nachgewählte stellvertretende Vorsitzende nehmen
nicht die Wahlreihenfolgestellen der ausgeschiedenen Mitglieder ein.


(6) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit mit Zweidrittelmehrheit
abberufen; § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB wird insoweit abbedungen. Sie hat dann unverzüglich
einen neuen Vorstand zu wählen.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere gehören dazu die
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Jahresberichtes und die
Führung der Kassenbücher. Nach Ende des Geschäftsjahres sind die Kassenbücher dem
Rechnungsprüfer unverzüglich vorzulegen. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
sind die Kassenbücher zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen.


(8) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind gleichzeitig Vorstand
im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.


(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in allen Belangen des Vereins,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident.


(10) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen
selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die
Finanzbehörde aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern.
Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der
folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von
einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung
per Post oder per Email, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder dies verlangt.


(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten, vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern
mitzuteilen.


(3) Wahlen sind geheim. Jedes Mitglied hat das Recht Kandidaten vorzuschlagen.
Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, entscheidet in einer Stichwahl die einfache
Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


(4) Abstimmungen sind öffentlich. Jedes Mitglied hat das Recht Themen vorzuschlagen.
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn
Gegenstand der Abstimmung Berufungen, eine Satzungsänderung, die Schaffung und
Abschaffung neuer Organe oder die Festlegung der Mitgliedsbeiträge ist; eine
Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


(5) Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung gültig, wenn 2/3 der Mitglieder schriftlich
ihre Zustimmung zu einem Beschluss erklären. § 32 Abs. 2 BGB wird insoweit
abbedungen.


(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– die Änderung der Satzung
– die Genehmigung von Ausgaben des Vorstandes von über EUR 5.000,00
– die Entscheidung über Aufwandsentschädigungen
– die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
– die Wahl eines nicht dem Vorstand angehörenden Rechnungsprüfers
– die Höhe der Beiträge
– Berufungen
– bindende Weisungen an den Vorstand
– die Auflösung des Vereins.

§ 9 Auflösung


(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verband der Debattierclubs an Hochschulen e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Das erste Geschäftsjahr endet am 30. Juni 2004.


(2) Soweit diese Satzung die Schriftform vorschreibt, genügt auch die elektronische oder
sonst telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 BGB.